Das Vorhandensein eines ärztlichen Leiters ist für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entscheidend, um Honorarverluste zu vermeiden. Gemäß einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts München kann ein MVZ ohne ärztlichen Leiter keine Leistungen abrechnen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, einen Stellvertreter zu benennen, der im Falle der Abwesenheit die ärztliche Leitung kommissarisch übernehmen kann.