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Taunusstr. 7
65183 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
a. Vereinbarung zur Aufnahme
Die Aufnahme des neuen Gesellschafters erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm, allen bestehenden Gesellschaftern und der BAG. Diese Vereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden.
b. Festlegung des Umfangs der Beteiligung des neuen Gesellschafters
Mit dem Beitritt erhält der neue Gesellschafter den Status eines Gesellschafters der BAG. Dabei muss der Umfang seiner Kapitalbeteiligung, seines Gewinnanteils und seines Stimmrechts festgelegt werden.
c. Einlage des neuen Gesellschafters
Als Gegenleistung für die Aufnahme zahlt der neue Gesellschafter eine Einlage in das Vermögen der BAG ein, die gegebenenfalls auch als Darlehen gewährt oder aus zukünftigen Gewinnen verrechnet werden kann (Gewinnvorabmodell). Wenn der neue Gesellschafter bereits eine eigene Praxis besitzt und diese in die BAG einbringen möchte, kann die Einlage durch die Einbringung seiner Praxis erbracht werden. Alternativ kann er seine Praxis auch an die BAG verkaufen.
d. Haftung des neuen Gesellschafters
Der neue Gesellschafter haftet gemäß § 128 nicht nur für alle neuen Verbindlichkeiten der BAG, sondern auch gemäß § 130 HGB für alle bestehenden Verbindlichkeiten. Falls die Parteien die Haftung des neuen Gesellschafters für bestehende Verbindlichkeiten als unangemessen erachten, können sie vereinbaren, dass die bestehenden Gesellschafter den neuen Gesellschafter im internen Verhältnis in diesem Punkt freistellen.
e. Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
Sofern der neue Gesellschafter eine Zulassung als Vertragsarzt besitzt, muss die Verlegung des Sitzes zur BAG-Standort durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden. In diesem Fall erfordert auch die Erweiterung der BAG (zum Beispiel als überörtliche BAG mit zusätzlichem Standort) eine Genehmigung.
f. Anpassung des Gesellschaftsvertrags
In diesem Zusammenhang ist es ratsam, den Gesellschaftsvertrag der BAG zu überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Weitere Informationen zum Gesellschaftsvertrag einer BAG finden Sie in diesem Rechtsbeitrag.
a. Kauf- und Übertragungsvertrag
Der neue Gesellschafter, alle Altgesellschafter und die BAG schließen einen schriftlichen Kauf- und Übertragungsvertrag für den zu übernehmenden Gesellschaftsanteil ab. Eine notarielle Beurkundung ist für diesen Vertrag nicht erforderlich.
b. Gegenstand des Kaufs und Kaufpreis
Der Verkauf umfasst die Beteiligung des Altgesellschafters an der BAG. Der neue Gesellschafter entrichtet einen Kaufpreis an den Altgesellschafter. Obwohl der Altgesellschafter möglicherweise eine Vorstellung vom Kaufpreis hat, sollte der neue Gesellschafter den Kaufpreis selbst sorgfältig bewerten und die Angemessenheit in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Praxisberater ermitteln.
c. Haftung des Altgesellschafters
Der Kaufvertrag regelt die Haftung des Altgesellschafters für den übertragenen Gesellschaftsanteil. Da die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Unternehmensbeteiligungen nicht immer passend sind, sollte der Kaufvertrag spezielle Regelungen hierzu enthalten.
Typischerweise liegt das Interesse des Verkäufers darin, nur für die lastenfreie Eigentums-Übertragung des Anteils zu haften. Hingegen möchte der Käufer oft sicherstellen, dass der Verkäufer auch für die Wirtschaftlichkeit des Anteils verantwortlich ist. Haftungsbeschränkungen, beispielsweise in Bezug auf die Höhe der Haftung, können im Interesse des Verkäufers verhandelt werden. Die genauen Vereinbarungen hängen von den Verhandlungen im Einzelfall ab.
d. Haftung des neuen Gesellschafters
In diesem Punkt gelten die oben im Abschnitt 2.d beschriebenen Bestimmungen entsprechend.
e. Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
Angesichts der entscheidenden Bedeutung des Vertragsarztsitzes sollte die Umsetzung des Kaufvertrags von der Zulassung des neuen Gesellschafters als Vertragsarzt abhängig gemacht werden.
Wenn ein Nachbesetzungsverfahren erforderlich ist, wird normalerweise so verfahren, dass der Altgesellschafter auf seine Zulassung verzichtet und die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes beantragt, für den sich der neue Gesellschafter bewirbt. Die Einzelheiten dieses Verfahrens müssen im Kaufvertrag genau festgelegt werden.
Die Parteien tragen hierbei das Risiko, dass der Zulassungsausschuss das Nachbesetzungsverfahren, insbesondere aufgrund von Überversorgung, ablehnt oder einen anderen Bewerber vorzieht. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen für alle Beteiligten haben, insbesondere wenn die BAG für zwei Vertragsärzte konzipiert ist und mit nur einem Vertragsarztsitz unwirtschaftlich wird. Daher sollte der Kaufvertrag in diesem Fall nicht umgesetzt werden.
f. Anpassung des Gesellschaftsvertrags
Es ist ratsam, den Gesellschaftsvertrag der BAG bei einem Wechsel der Gesellschafter zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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