Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind laut gesetzlicher Definition ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte (m/w/d) tätig sind, die im Arztregister eingetragen sind und entweder als Angestellte oder Vertragsärzte arbeiten.
Der Zweck eines MVZ besteht darin, ambulante ärztliche Behandlungen zu erbringen. Durch die Bündelung verschiedener medizinischer Fachrichtungen in einem MVZ erhalten die Patienten eine interdisziplinäre Versorgung aus einer Hand.
Im Gegensatz zu klassischen Teilnahmeformen, wie Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen die Praxisinhaber in der Regel die ärztliche Tätigkeit persönlich ausüben müssen, zeichnen sich MVZ insbesondere dadurch aus, dass die Inhaberschaft organisatorisch von der ärztlichen Behandlungstätigkeit getrennt ist.
Verglichen mit einer Einzelpraxis oder einer Gemeinschaftspraxis (BAG) bieten MVZ mehrere Vorteile:
Es besteht die Möglichkeit, ein medizinisches Versorgungszentrum in den folgenden Rechtsformen zu gründen:
In der Praxis werden die meisten MVZ als GbR oder GmbH geführt. Ein MVZ, das als GbR oder PartG organisiert ist, kann gemäß dem Umwandlungsgesetz in eine MVZ-GmbH umgewandelt werden.
Eine Erläuterung der Rechtsformen GbR, PartG und GmbH finden Sie in diesem Rechtstipp (dort unter Punkt 2).
Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen Akteuren gegründet werden:
Wenn ein medizinisches Versorgungszentrum in Form einer GbR oder PartG gegründet oder erweitert wird, kann eine bestehende Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG unter den Bedingungen von § 24 UmwStG ertragsteuerneutral eingebracht werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Dafür müssen unter anderem Gesellschafterrechte am medizinischen Versorgungszentrum gewährt werden, wesentliche Betriebsgrundlagen in das medizinische Versorgungszentrum eingebracht werden und ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden.
Wenn das medizinische Versorgungszentrum als GmbH betrieben wird, kann ebenfalls unter den Bedingungen von § 20 UmwStG eine Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG ertragsteuerlich eingebracht werden.
Damit ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, ist eine Zulassung erforderlich. Die Zulassung erfolgt für den Ort, an dem das MVZ niedergelassen ist.
Ein MVZ, dessen Ärzte im Arztregister eingetragen sind, kann sich um eine Zulassung bewerben. Über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss der entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ umfassen unter anderem:
Spezialregelungen gelten für zahnärztliche MVZ, die wir Ihnen gerne auf Nachfrage mitteilen.
Die Zulassung eines MVZ führt dazu, dass die im MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der KV werden und das MVZ berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Aufgrund der Bedarfsplanung kommt es in der Praxis häufig vor, dass bei Gründung eines MVZ keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen. Für eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich gibt es je nach Einzelfall folgende Möglichkeiten:
Bei der Gründung eines MVZ müssen viele medizinrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte begleiten Sie gerne auf diesem Weg.
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