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Die Patientenkartei stellt neben der Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung für die vertragsärztliche Versorgung einen zentralen Wertgegenstand in einer Arztpraxis dar und trägt maßgeblich zum Praxiswert bei.
Eine Praxisübergabe ist ohne die Übernahme der Patienten kaum denkbar. Dennoch müssen bei der Übertragung der Patientendaten verschiedene berufsrechtliche, vertragsärztliche, datenschutzrechtliche sowie strafrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.11.2021 (Az. VIII ZR 362/19) entschieden, dass die isolierte Veräußerung des Patientenstamms gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstößt und somit der Kaufvertrag nichtig ist. Dadurch wird deutlich, dass die Patientenkartei allein kein veräußerbares Wirtschaftsgut darstellt (dies gilt auch für die isolierte Veräußerung der Kassenzulassung).
In dem zu Grunde liegenden Fall verkaufte eine Zahnärztin bei Aufgabe ihrer Praxis ihren Patientenstamm isoliert, ohne andere Wirtschaftsgüter wie das Praxisinventar, an einen anderen Zahnarzt. Das Gericht erkannte darin einen klaren Verstoß gegen das Verbot der entgeltlichen Zuweisung.
Besonders zu betonen ist, dass die abgebende Zahnärztin sich im Kaufvertrag zu weiteren Leistungen verpflichtet hat:
Sie sollte Rundschreiben an die Patienten mit Empfehlung zur Weiterbehandlung durch den Käufer versenden; und
sie sollte Telefonanrufe sowie Website-Aufrufe an den Käufer weiterleiten.
Das Gericht sieht diese Mitwirkungshandlungen und Werbemaßnahmen ebenfalls als problematisch im Hinblick auf das Zuweisungsverbot. Damit unterstreicht der BGH die bedeutende Rolle der Entscheidungsfreiheit der Patienten. Ein Arzt darf Zuweisungen ausschließlich aus medizinischen Gründen im Interesse des Patienten aussprechen.
Der BGH hat offengelassen, ob das Verhalten gleichzeitig den Tatbestand der Straftat der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllt.
Der Verkauf einer Arztpraxis im Gesamten, inklusive des Patientenstamms, bleibt weiterhin zulässig. Dabei ist die Möglichkeit des Nachfolgers, die Patienten fortzuführen, ein wichtiger Aspekt für die Kaufpreisberechnung.
Ein gültiger Praxisverkauf erfordert jedoch die Übertragung eines fortführungsfähigen Praxissubstrats. Der Käufer muss folglich die wesentlichen Ressourcen der Praxis übernehmen.
Für die Übertragung der Patientendaten wird in der Praxis häufig das „Zwei-Schrank-Modell“ angewendet. Dabei wird den Patienten bei der Praxisübergabe um Zustimmung zur Weiterbehandlung durch den neuen Arzt und zur Weitergabe ihrer Daten gebeten. Bei Zustimmung kommt die Patientenakte in den Schrank des neuen Arztes. Solange keine Zustimmung vorliegt, werden die Akten im Eigentum des alten Arztes in einem zweiten Schrank aufbewahrt, der vom neuen Arzt treuhänderisch verwaltet wird. Wenn ein Patient später seine Zustimmung erklärt, kann der neue Arzt die Akte aus dem Schrank des alten Arztes nehmen und in seinen Schrank überführen.
Angesichts der Entscheidung des BGH ist es künftig besonders wichtig, die Mitwirkungshandlungen des Praxisabgebers kritisch zu prüfen, um Verstöße gegen das entgeltliche Zuweisungsverbot auszuschließen. Eine rechtssichere Vorgehensweise kann darin bestehen, die Praxisschließung zu kommunizieren und lediglich sachliche Informationen über den Nachfolger bereitzustellen, ohne jedoch eine konkrete Empfehlung für die Weiterbehandlung auszusprechen.Mo. – Fr. 08:00 – 17:00