Sie planen den Weg in die Selbstständigkeit? Die Gründung einer (Zahn-)Arztpraxis, einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist ein wichtiger Schritt in der Karriere. Doch die Freude über die Existenzgründung kann schnell vorbei sein. Der wirtschaftliche Erfolg der Praxis hängt stark von den rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab..
Als Mediziner werden Sie in Ihrer Ausbildung nicht auf rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen vorbereitet. Doch gerade bei Gründung einer Praxis, egal ob als Arzt, Zahnarzt oder Physiotherapeut, kann schnell der Überblick über die umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen verloren gehen. Im schlimmsten Fall scheitert die Gründung. Aus diesem Grund ist die Hinzuziehung eines Anwalts für Medizinwirtschaftsrecht sinnvoll. Neben der Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Arbeitsverträgen und Mietverträgen kümmern wir uns auch um ihre zulassungsrechtlichen Fragestellungen, oder den Einstieg durch Anteilskauf in eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ.
Verträge für Ärzte
Die relevanten Verträge mit Mitgesellschaftern, Mitarbeitern, Vermietern etc. müssen erstellt, verhandelt und abgeschlossen werden.
Zulassung als Vertragsarzt
Sie müssen als Vertragsarzt zugelassen sein, um gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu dürfen.
Businessplan
Ein guter Businessplan ist essentiell für alle betriebswirtschaftlichen Aspekte wie (zukunftsorientierte) Finanzplanung und Marketing.
Standort
Um eine Überversorgung durch (Fach-)Ärzte zu vermeiden, gibt es Beschränkungen durch die kassenärztliche Vereinigung.
Berufshaftpflichtversicherung
Für akademische Heilberufe müssen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Diese steht im Falle eines Schadensfalls für Sie ein.
Praxisschild
Das Praxisschild muss alle relevanten Angaben (Name, Facharztbezeichnung, Sprechstunden) enthalten.
Die Berufsordnung der Ärzte schreibt die Größe und Ausgestaltung des Praxisschildes vor.
Die Gründung einer Arztpraxis ist aufwendig. Es stellen sich viele Fragen: von der richtigen Kooperationsform, der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung , der Finanzierung bis hin zur Anstellung von Personal. Als Anwälte für Medizinwirtschaftsrecht beraten wir Sie in allen Fragen rund um Vertragsgestaltungen, mögliche Rechtsformen Ihrer Praxis und wichtige arbeitsrechtliche Angelegenheiten im Personalbereich. Falls Sie eine Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus planen oder ein MVZ gründen möchten, sind wir auch hiermit vertraut. Schalten Sie jetzt einen Rechtsanwalt ein, um bei Ihrer Praxisgründung keine unerwünschten Überraschungen zu erleben. Unser erfahrenes Team ist der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es um Ihre erfolgreiche Zukunft in einem Heilberuf geht.
Einzelpraxis oder doch lieber eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ? Als Anwälte für Medizinwirtschaftsrecht helfen wir Ihnen, die richtigen Entscheidungen bei der Praxisgründung zu treffen.
Die erste Zulassungsvoraussetzung ist der Arztregistereintrag. Für diesen müssen Sie Ihre Approbation als Arzt und zahlreiche weitere Unterlagen zu Ihrer beruflichen Tätigkeit vorlegen. Ein weiteres Kriterium ist der Abschluss einer Weiterbildung in einem Fachgebiet. Außerdem müssen Sie auch die persönliche Eignung besitzen (z. B. Prüfung des polizeilichen Führungszeugnisses).
Die Kosten für eine Praxisübernahme sind in der Regel höher, da der Verkäufer einen angemessenen Kaufpreis erwartet. Doch mit einer Praxisübernahme erwerben Sie eine laufende Praxis mit Patienten, Mitarbeitern und Geräten, sodass Sie sofort loslegen und Einnahmen erzielen können.
Entscheiden Sie sich für den Kauf einer bestehenden Praxis, sind neben dem Kaufpreis auch weitere Aspekte wie laufende Miet- und Leasingverträge, bestehende Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern sowie Gewährleistung und Haftung des Verkäufers und Überleitung der KV-Zulassung zu beachten. Wichtig sind auch die bestehenden Schulden des Vorgängers, welche Sie ggf. übernehmen.
Als Praxisbetreiber für Heilberufe sind Sie verpflichtet, außen ein Schild mit allen relevanten Angaben (Name, Facharztbezeichnung, Sprechstunden) anzubringen. In Bezug auf Größe und Ausgestaltung gibt es in der Berufsordnung für Ärzte ebenfalls einige Regelungen. Insbesondere ist berufswidrige Werbung verboten.
Ärzte können sich zu einer Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft), Berufsausübungsgemeinschaft (BAG – umgangssprachlich: Gemeinschaftspraxis) oder zu einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zusammenschließen.
Ein MVZ besitzt für die Vertragsarztzulassung nur eine Zulassungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter dieser Zulassung praktizieren mehrere Ärzte als Gesellschafter oder Angestellte. Ein Arzt fungiert als medizinische Leitung.
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