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Verkauf einer Gemeinschaftspraxis (BAG) - ​Share Deal vs. Asset Deal

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

2. Verkaufsmethoden

Für die Durchführung der Praxisnachfolge sind zwei gängige Verkaufsmethoden üblich: der Share Deal und der Asset Deal. Jede Methode hat spezifische Vor- und Nachteile für Verkäufer und Käufer. Die geeignete Lösung für den jeweiligen Fall sollte durch eine detaillierte rechtliche und steuerliche Analyse ermittelt werden. 

a. Share Deal (Anteilsverkauf)

Beim Share Deal handelt es sich um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Dabei werden in der Regel die Anteile an der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verkauft, d.h. in der Regel Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder an einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Die Verkäufer sind die Gesellschafter, also die Ärzte.

Ein wesentlicher Punkt beim Anteilskauf ist, dass der Käufer durch den Erwerb der Anteile die gesamte BAG einschließlich der Mitarbeiter übernimmt. Dies führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, indem der Käufer der neue Eigentümer der BAG wird.

Für die Übertragung der Gesellschaftsanteile müssen die Gesellschafter einen Beschluss fassen, mit dem sie den Kauf der Anteile durch den Käufer genehmigen.

Da der Käufer auch sämtliche Risiken übernimmt, die mit der Gemeinschaftspraxis verbunden sind, wird er versuchen, umfangreiche Garantien und Freistellungen von den Verkäufern zu fordern und diese vertraglich festzuhalten. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es aus Sicht der Verkäufer wichtig sicherzustellen, dass die Garantien eingehalten werden können und der Kaufvertrag angemessene Haftungsbeschränkungen zugunsten der Verkäufer vorsieht (zum Beispiel Ausschluss bestimmter Schadensarten, Haftungsobergrenzen, keine Haftung bei Kenntnis des Käufers usw.).

Der Anteilskaufvertrag ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch aus Gründen der Dokumentation schriftlich abgeschlossen werden. Der Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen muss hingegen stets notariell beurkundet werden.


b. Asset Deal (Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern)

Im Gegensatz dazu beinhaltet ein Asset Deal den Verkauf einzelner Vermögenswerte. Hierbei werden die verschiedenen Vermögensgegenstände der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), wie Geräte, Möbel usw., sowie Forderungen, Verbindlichkeiten und bestehende Vertrags- und Arbeitsverhältnisse verkauft. Der Verkäufer ist in diesem Szenario die BAG selbst.

Ein typisches Merkmal eines Asset Deals ist, dass der Käufer grundsätzlich nur spezifizierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernimmt, die im Kaufvertrag explizit aufgeführt sind. Dadurch kann der Käufer selektiv vorgehen und die für ihn attraktivsten Teile auswählen. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen das Gesetz automatisch eine Haftung des Käufers vorsieht:

  • Bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter auf den Käufer über, sofern diese dem Übergang nicht widersprechen.

  • Nach § 75 AO haftet der Käufer in bestimmtem Umfang für die Steuern der BAG.

Gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz müssen die übertragenen Vermögenswerte im Asset-Kaufvertrag klar benannt werden. Außerdem ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich. Aus diesen Gründen ist ein Asset Deal in der Regel aufwändiger in der Durchführung.

Die Gewährleistung im Rahmen eines Asset-Kaufvertrags bezieht sich ausschließlich auf die übernommenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Daher ist der Garantiekatalog in der Regel etwas weniger umfangreich als bei einem Anteilskauf. Dennoch müssen die Verkäufer darauf achten, dass die übernommenen Haftungszusagen vertretbar sind.

Ein Asset-Kaufvertrag muss grundsätzlich nicht in einer bestimmten Form vorliegen, sollte jedoch aus Gründen der Dokumentation schriftlich abgeschlossen werden. Wenn zum Vermögen der BAG Grundstücke oder GmbH-Anteile gehören, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

3. Patientendaten

Um die Übertragung der Patientendaten auf den Käufer zu gewährleisten, müssen die relevanten Bestimmungen des Berufs-, Vertragsarzt- und Datenschutzrechts eingehalten werden.

In der Praxis wird dies oft durch den Abschluss eines Verwahrungs- und Übertragungsvertrags über die Patientendaten oder durch entsprechende Klauseln im Kaufvertrag sichergestellt.

4. Zulassung

a. Verzicht gegen Anstellung

Wenn der Käufer der Gemeinschaftspraxis ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist, können die Vertragsarztsitze der verkaufenden niedergelassenen Ärzte gemäß § 103 Abs. 4a SGB V auf das MVZ übertragen werden. Dies geschieht durch den Verzicht der niedergelassenen Ärzte auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ. Gemäß herrschender Meinung ist in diesem Fall keine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes erforderlich. Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festgelegt, dass der verzichtende Arzt für mindestens drei Jahre im MVZ angestellt und aktiv tätig sein muss.


b. Nachbesetzungsverfahren

In anderen Fällen wird üblicherweise so verfahren, dass die verkaufenden Ärzte auf ihre Zulassung verzichten und ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird. Dabei bewirbt sich der Käufer mit Unterstützung durch die verkaufenden Ärzte um den Vertragsarztsitz.

Da die Zulassung eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung hat, müssen der Verzicht und das Nachbesetzungsverfahren im Kaufvertrag ausführlich geregelt werden, einschließlich der Konsequenzen im Falle eines möglichen Scheiterns des Verfahrens.

5. Verkaufsprozess - Investoren - M&A

Wenn der Erwerber ein Investor ist, wird der Praxisverkauf in der Regel als M&A-Prozess durchgeführt. Zu Beginn der Verkaufsgespräche schließen die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement – NDA), bevor der potenzielle Käufer Zugang zu den Praxisdaten erhält.

Sobald die Verhandlungen voranschreiten, werden das Ergebnis und die Pläne in einer Absichtserklärung (Letter of Intent [LoI] oder Term Sheet) festgehalten. Anschließend führt der Käufer eine gründliche Prüfung der Gemeinschaftspraxis aus wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Sicht durch – dies wird als Due Diligence (DD) bezeichnet.

Basierend auf den Ergebnissen der Due Diligence wird der Kaufvertrag verhandelt und unterzeichnet (Signing). Sobald alle Voraussetzungen für den Vollzug des Kaufvertrags erfüllt sind, wird der Kaufpreis gezahlt und die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) übertragen (Closing).

6. Beratung und Begleitung

Der Verkauf einer Gemeinschaftspraxis ist für die verkaufenden Ärzte in der Regel ein äußerst bedeutendes Geschäft, für das sie oft keine Vorerfahrung haben. Der Prozess ist aufgrund der komplexen Interaktion zwischen medizinrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem und steuerrechtlichem Rahmenwerk ein anspruchsvoller Vorgang. Zusätzlich etablieren sich durch die Vorgaben der potenziellen Käufer, insbesondere von Investoren, zunehmend Marktstandards aus dem Bereich der Unternehmensverkäufe (Mergers & Acquisitions – M&A), die den Beteiligten bekannt sein sollten.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Durchführung von Praxisverkäufen, einschließlich solcher unter Beteiligung von Investoren, und stehen Ihnen gerne zur Seite. Bitte zögern Sie nicht, sich jederzeit bei Fragen oder für ein Beratungsgespräch mit uns in Verbindung zu setzen.

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