Der Praxisübernahmevertrag ist das juristische Herzstück der Praxisabgabe. Hierin werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeregelt und die Risikotragung unter den Parteien verteilt.
Beim Verkauf einer Einzelpraxis bzw. beim Kauf der Einzelwirtschaftsgüter einer Gemeinschaftspraxis (sog. Asset Deal) sollten die folgenden Punkte beachtet werden, während für einen Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer BAG bzw. einem MVZ (sog. Share Deal) andere Regelungen benötigt werden (die wir Ihnen auf Wunsch gerne mitteilen):
a. Verkaufte Vermögensgegenstände
Die verkauften Vermögensgegenstände wie Praxiseinrichtung, Diagnosegeräte etc. müssen hinreichend im Kaufvertrag beschrieben werden. Die Auflistung der Vermögensgegenstände wird häufig als Anlage zum Kaufvertrag genommen.
b. Übergabe der Patientenkartei
Die Patientendaten müssen in Übereinstimmung mit den berufsrechtlichen und vertragsärztlichen Vorgaben, insbesondere der ärztlichen Schweigepflicht, sowie unter Einhaltung des Datenschutzes übergeben werden.
c. Übertragung von Verträgen
Für die Übertragung von Verträgen wie den Praxismietvertrag, Wartungsverträge und Leasingverträge muss die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners eingeholt werden. Stimmt ein Vertragspartner nicht zu, muss der Vertrag grundsätzlich gekündigt und neu abgeschlossen werden; alternativ können sich die Parteien ggf. im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wenn der Vertrag übertragen worden wäre.
d. Übernahme der Mitarbeiter
Bei der Praxisübernahme liegt in der Regel ein sog. Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor. Danach gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch kraft Gesetzes auf den Nachfolger über. Hierüber müssen die Angestellten schriftlich unterrichtet werden.
e. Übernahme von Verbindlichkeiten
Falls der Käufer bestehende Verbindlichkeiten, wie ein Bankdarlehen für die Praxis, übernehmen soll, so muss dies jeweils unter Zustimmung des Gläubigers geregelt werden.
f. Kaufpreis
Die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises sowie Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Kaufpreises wie Verzugszinsen müssen bestimmt werden.
g. Haftung und Gewährleistung
Großer Bedeutung kommt der Haftung des Verkäufers für etwaige Mängel an der verkauften Praxis zu. Der Käufer hat ein Interesse daran, den Verkäufer möglichst umfangreich in Anspruch nehmen zu können, wenn später Probleme in der Praxis auftauchen. Während der Verkäufer seine Gewährleistung möglichst auf ein Minimum reduzieren möchte, um einen sauberen Schlussstrich ziehen zu können, z.B. durch Regelung von Haftungsbeschränkungen und Haftungshöchstgrenzen.
Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die eine Rückabwicklung des Praxisverkaufs zur Folge haben, wie Rücktritt, Anfechtung etc., möglichst ausgeschlossen werden, da eine spätere Rückabwicklung des Praxisverkaufs nicht nur wirtschaftlich unerwünscht ist, sondern erhebliche rechtliche und praktische Probleme verursacht.