Dorn & Freudenberg Medizinwirtschaftsrecht - Ihr Partner für medizinisches Wirtschaftsrecht

Verkauf einer Arztpraxis - (Praxisabgabe / Praxisnachfolge / Praxisübernahme)

Fachbeitrag im Medizinwirtschaftsrecht

Zeit für die Nachfolge!

Die eigene Praxis am Ende einer medizinischen Karriere abzugeben, fällt vielen Praxisinhabern (m/w/d) schwer. Den (Zahn)Ärzten ist es wichtig, dass die Patienten weiterhin gut betreut werden, und sie einen angemessenen Kaufpreis für ihr berufliches Lebenswerk erhalten. Dabei sollte der Praxisverkauf frühzeitig geplant werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Umgekehrt beginnt für den Praxisnachfolger (m/w/d) ein neues berufliches Kapitel als selbständiger Unternehmer. Wichtig ist hierbei neben der Auswahl einer guten Praxis insbesondere, eine solide Finanzierung für den Praxiskauf auf die Beine zu stellen.

Da sich bei einem Arztpraxis-Kauf viele komplexe rechtliche und steuerliche Fragen stellen, ist es empfehlenswert, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

So läuft die Praxisabgabe ab

  1. Der Praxisinhaber benötigt zunächst einen geeigneten Kaufinteressenten als Nachfolger. Hierbei können sich die Beteiligten z.B. bei Kollegen informieren oder einen spezialisierten Praxisvermittler beauftragen.
  2. Der Nachfolger sollte die zum Verkauf stehende Praxis eingehend prüfen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, des Patientenstamms sowie der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen (sog. Due Diligence). Bevor der Interessent Zugang zu den Daten der Praxis erhält, sollte er eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen. Im Rahmen von größeren Praxisübernahmen legen die Parteien die Eckdaten des Verkaufs zunächst in einer gemeinsamen Absichtserklärung fest (sog. Letter of Intent), was jedoch nicht zwingend ist.
  3. Die Beteiligten müssen sich auf einen Kaufpreis verständigen. Hierzu muss die Praxis bewertet werden. Dabei können sich die Beteiligten z.B. von einem Steuerberater oder Praxisberater unterstützen lassen.
  4. Entscheidend für die Werthaltigkeit einer Praxis ist der Vertragsarztsitz, also die Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung bei der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung. Da die Zulassung nicht an die Praxis, sondern die medizinischen Leistungserbringer gebunden ist, der Praxisinhaber mit dem Verkauf jedoch ausscheidet, müssen sich die Beteiligten frühzeitig darum bemühen, dass der Nachfolger sich auf den Vertragsarztsitz bewirbt.
  5. Sind sich die Beteiligten über den Kaufpreis einig, wird der Praxiskaufvertrag aufgesetzt und verhandelt.

Der Praxiskaufvertrag - das sollten Sie beachten

Der Praxisübernahmevertrag ist das juristische Herzstück der Praxisabgabe. Hierin werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeregelt und die Risikotragung unter den Parteien verteilt

Beim Verkauf einer Einzelpraxis bzw. beim Kauf der Einzelwirtschaftsgüter einer Gemeinschaftspraxis (sog. Asset Deal) sollten die folgenden Punkte beachtet werden, während für einen Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer BAG bzw. einem MVZ (sog. Share Deal) andere Regelungen benötigt werden (die wir Ihnen auf Wunsch gerne mitteilen):

a. Verkaufte Vermögensgegenstände

Die verkauften Vermögensgegenstände wie Praxiseinrichtung, Diagnosegeräte etc. müssen hinreichend im Kaufvertrag beschrieben werden. Die Auflistung der Vermögensgegenstände wird häufig als Anlage zum Kaufvertrag genommen.

b. Übergabe der Patientenkartei

Die Patientendaten müssen in Übereinstimmung mit den berufsrechtlichen und vertragsärztlichen Vorgaben, insbesondere der ärztlichen Schweigepflicht, sowie unter Einhaltung des Datenschutzes übergeben werden.

c. Übertragung von Verträgen

Für die Übertragung von Verträgen wie den Praxismietvertrag, Wartungsverträge und Leasingverträge muss die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners eingeholt werden. Stimmt ein Vertragspartner nicht zu, muss der Vertrag grundsätzlich gekündigt und neu abgeschlossen werden; alternativ können sich die Parteien ggf. im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wenn der Vertrag übertragen worden wäre.

d. Übernahme der Mitarbeiter

Bei der Praxisübernahme liegt in der Regel ein sog. Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor. Danach gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch kraft Gesetzes auf den Nachfolger über. Hierüber müssen die Angestellten schriftlich unterrichtet werden.

e. Übernahme von Verbindlichkeiten

Falls der Käufer bestehende Verbindlichkeiten, wie ein Bankdarlehen für die Praxis, übernehmen soll, so muss dies jeweils unter Zustimmung des Gläubigers geregelt werden.

f. Kaufpreis

Die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises sowie Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Kaufpreises wie Verzugszinsen müssen bestimmt werden.

g. Haftung und Gewährleistung

Großer Bedeutung kommt der Haftung des Verkäufers für etwaige Mängel an der verkauften Praxis zu. Der Käufer hat ein Interesse daran, den Verkäufer möglichst umfangreich in Anspruch nehmen zu können, wenn später Probleme in der Praxis auftauchen. Während der Verkäufer seine Gewährleistung möglichst auf ein Minimum reduzieren möchte, um einen sauberen Schlussstrich ziehen zu können, z.B. durch Regelung von Haftungsbeschränkungen und Haftungshöchstgrenzen.

Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die eine Rückabwicklung des Praxisverkaufs zur Folge haben, wie Rücktritt, Anfechtung etc., möglichst ausgeschlossen werden, da eine spätere Rückabwicklung des Praxisverkaufs nicht nur wirtschaftlich unerwünscht ist, sondern erhebliche rechtliche und praktische Probleme verursacht.

Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes und Zulassung des Nachfolgers

  1. Aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung der KV-Zulassung sollte die Praxis erst übergehen, wenn der Käufer als Nachfolger zugelassen ist, was durch entsprechende Regelung im Kaufvertrag abgesichert werden sollte.
  2. Der Verkäufer kann auf seine Zulassung verzichten und die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes beantragen (der Verzicht kann aufschiebend bedingt auf die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens und die Zulassung des Nachfolgers erklärt werden). Dabei sollte der Verkäufer den Käufer als Wunschnachfolger angeben.
  3. Bei gegebenem Versorgunsbedarf schreibt der örtlich zuständige Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung den Vertragsarztsitz neu aus.
  4. Auf diesen Vertragsarztsitz sollte sich der Käufer frühzeitig bewerben. Das Nachbesetzungsverfahren und seine Durchführung sollten wegen des hohen Stellenwerts der KV-Zulassung unbedingt im Kaufvertrag geregelt werden.

Steuern und Abschreibungen

  1. Der Verkäufer muss Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn zahlen. Wenn der Verkäufer mindestens 55 Jahre alt ist, kann er ggf. die steuerliche Vergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG wegen Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen.
  2. Der Käufer hat die Möglichkeit, die erworbenen Vermögensgegenstände der Praxis steuerlich abzuschreiben (sog. Absetzung für Abnutzung – AfA). Durch die Abschreibungen werden künftige Gewinne der Praxis reduziert, wodurch der neue Inhaber Steuern spart.

Anwaltliche Begleitung beim Verkauf

Beim Verkauf bzw. Kauf einer Arztpraxis müssen viele rechtliche und steuerliche Punkte beachtet werden. Zudem sollte der Verkaufsprozess professionell abgewickelt werden, damit keine unerwünschten Verzögerungen oder Haftungsrisiken entstehen. 

Mit unserer Erfahrung bei Praxisabgaben begleiten wir Sie gerne auf diesem Weg. Melden Sie sich jederzeit gerne bei uns, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.

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