Der Verkauf einer Arztpraxis im Gesamten, inklusive des Patientenstamms, bleibt weiterhin zulässig. Dabei ist die Möglichkeit des Nachfolgers, die Patienten fortzuführen, ein wichtiger Aspekt für die Kaufpreisberechnung.
Ein gültiger Praxisverkauf erfordert jedoch die Übertragung eines fortführungsfähigen Praxissubstrats. Der Käufer muss folglich die wesentlichen Ressourcen der Praxis übernehmen.
Für die Übertragung der Patientendaten wird in der Praxis häufig das „Zwei-Schrank-Modell“ angewendet. Dabei wird den Patienten bei der Praxisübergabe um Zustimmung zur Weiterbehandlung durch den neuen Arzt und zur Weitergabe ihrer Daten gebeten. Bei Zustimmung kommt die Patientenakte in den Schrank des neuen Arztes. Solange keine Zustimmung vorliegt, werden die Akten im Eigentum des alten Arztes in einem zweiten Schrank aufbewahrt, der vom neuen Arzt treuhänderisch verwaltet wird. Wenn ein Patient später seine Zustimmung erklärt, kann der neue Arzt die Akte aus dem Schrank des alten Arztes nehmen und in seinen Schrank überführen.
Angesichts der Entscheidung des BGH ist es künftig besonders wichtig, die
Mitwirkungshandlungen des Praxisabgebers
kritisch zu prüfen, um Verstöße gegen das entgeltliche Zuweisungsverbot auszuschließen. Eine rechtssichere Vorgehensweise kann darin bestehen, die Praxisschließung zu kommunizieren und lediglich
sachliche Informationen über den Nachfolger bereitzustellen,
ohne jedoch eine konkrete
Empfehlung für die Weiterbehandlung auszusprechen.