Der Gesellschaftsvertrag ist der zentrale Vertrag einer Gemeinschaftspraxis, der insbesondere folgende Bereiche regeln sollte:
a. Einlagen und Finanzierung
Die Gesellschaft benötigt Mittel, um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und bis zur Abrechnung der ersten Leistungen aufrechtzuerhalten. Daher sollte bestimmt werden, welche Einlagen die Gesellschafter bei Gründung erbringen. Dies können Geldbeträge oder Gegenstände wie Diagnosegeräte etc. sein.
Führt ein Gesellschafter bereits eine bestehende Praxis, kann diese als Einlage in die BAG eingebracht werden.
b. Beteiligung und Stimmrecht
Es muss bestimmt werden, in welchem Umfang jeder Gesellschafter am Vermögen der BAG beteiligt ist. Dies kann u.a. davon abhängen, welche Einlage ein Gesellschafter erbringt, wieviel Geschäft und Erfahrung dieser mitbringt etc.
Das Stimmrecht jedes einzelnen Gesellschafters bestimmt das rechtliche Kräfteverhältnis bei Abstimmungen im Gesellschafterkreis. Das Stimmrecht folgt häufig dem Umfang der Beteiligung, kann aber auch solidarisch nach Köpfen oder disquotal ausgestaltet werden.
c. Verteilung von Gewinn und Verlust
Von erheblicher Bedeutung sind passende Regeln zur Gewinnverteilung. Häufig entspricht die Gewinnverteilung der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Dies kann jedoch zu Unruhe im Gesellschafterkreis führen, wenn die Leistungsbeiträge der Gesellschafter deutlich hiervon abweichen. Alternativ kann deshalb auch eine Gewinnverteilung entsprechend der erzielten Umsätze oder der geleisteten Sprechstundenzeiten vorgesehen werden.
Daneben sollte der Gesellschaftsvertrag klare Vorgaben enthalten, in welchem Umfang Entnahmen zulässig sind.
Ein Verlust wird regelmäßig entsprechend der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter verteilt.
d. Geschäftsführung und Vertretung
Im Regelfall wird es sich anbieten, dass die Gesellschafter Alltagsgeschäfte wie den Abschluss von Behandlungsverträgen und kleinere Ausgaben eigenverantwortlich entscheiden dürfen und ihnen insofern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wird.
Bei wichtigen Entscheidungen wie die Einstellung von Personal, Anschaffung von teuren Geräten, Änderung der Berufshaftpflicht etc. sollte der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit, ggf. bis hin zu Einstimmigkeit vorschreiben.
Für den Fall von Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis kann eine Streitschlichtung bzw. Mediation vorgesehen werden.
e. Krankheit, Urlaub und Vertretung
Die Gesellschafter sollten sich überlegen, wie sie mit der Krankheit eines Arztes umgehen. Bei kürzeren Krankheiten und Urlaubsabwesenheit können sich die Ärzte entweder unentgeltlich vertreten oder man gleicht Vertretungszeiten durch Stunden- bzw. Tagessätze aus.
Im Fall einer länger andauernden Krankheit kann das Gewinnrecht des Betroffenen gekürzt und/oder eine Vertretung angestellt werden. Hat der Betroffene keine Aussicht auf Genesung, sollte dessen Ausschluss aus der BAG beschlossen werden können.
f. Haftung
Die Haftung im Außenverhältnis wird durch die gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Rechtsform vorgeschrieben. Siehe hierzu bereits oben unter 2.
Die Frage, wer die Haftung im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern zu tragen hat und ob die anderen Gesellschafter Regress beim Verursacher nehmen dürfen, kann dagegen individuell im Gesellschaftsvertrag beantwortet. Insbesondere im Bereich von „Kunstfehlern“ sollte geregelt werden, wer einen Schaden tragen muss, der nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
g. Trennung und Abfindung
Besonders wichtig sind klare Regeln für das Ausscheiden und die Abfindung von Gesellschaftern. Zunächst sollte ein Kündigungsrecht vorgesehen und bestimmt werden, welche Frist der Kündigende einhalten muss, z.B. 3-12 Monate. Im Weiteren müssen die Gründe, die zu einem Ausschluss eines Gesellschafters führen können, genau im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, etwa Berufsunfähigkeit, Verlust der Approbation, Insolvenz etc.
Im nächsten Schritt ist zu klären, welche Abfindung der Ausscheidende von der BAG erhält. Hierfür ist entscheidend, wie der Praxiswert bestimmt wird, wofür verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen (z.B. Buchwert oder Verkehrswert), und wie mit der Vertragsarztzulassung des Ausscheidenden verfahren wird. Für den Fall, dass sich die Gesellschafter nicht auf den Abfindungsbetrag einigen können, sollte der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung durch einen Schiedsrichter vorsehen.
Schließlich kann der Gesellschaftsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen, dass der Ausscheidende der BAG für eine bestimmte Zeit (6-24 Monate) innerhalb eines bestimmten räumlichen Radius keinen Wettbewerb durch konkurrierende ärztliche Tätigkeit machen darf.
h. Aufnahme weiterer Gesellschafter
Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die BAG ist eine so grundlegende Angelegenheit, die in der Regel nur einstimmig von den Gesellschaftern beschlossen können werden sollte.