Hintergrund: Ablehnung des Antrags auf Berichtigung
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf sachlich-rechnerische Berichtigung für den genannten Zeitraum abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass das MVZ der Klägerin in diesem Zeitraum nicht gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V ordnungsgemäß zahnärztlich geleitet wurde. Gemäß dieser Vorschrift müssen MVZs zahnärztlich geleitete Einrichtungen sein, in denen der zahnärztliche Leiter selbst als angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt tätig sein muss.
Die Rechtslage: Voraussetzungen und Rechtsprechung
Gemäß einer gefestigten Rechtsprechung umfasst die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen nicht nur rechnerische und gebührenordnungsmäßige Fehler, sondern auch Verstöße gegen formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung. Dies wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. B 6 KA 7/09 R) festgestellt. Diese Regelung gilt auch nach der Kodifizierung des Rechtsinstituts in § 106d SGB V weiterhin. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass die sachlich-rechnerische Richtigstellung auch für fachfremde Leistungen sowie bei Abrechnungen durch nicht genehmigte Assistenten angewendet werden kann.
Fehlende zahnärztliche Leitung im MVZ
Für die Erbringung von Leistungen im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zahnärztliche Leitung wesentlich. Gemäß § 95 Abs. 1 SGB V ist das Vorhandensein eines zahnärztlichen Leiters unabdingbar, um sicherzustellen, dass medizinische Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden. Diese Anforderung wurde auch in der Gesetzesbegründung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2011 betont. Der zahnärztliche Leiter muss aktiv in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sein und die Gesamtverantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe tragen.
Konkreter Fall: Fehlen der Leitung im relevanten Zeitraum
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass im Zeitraum vom 29.07.2021 bis 23.11.2021 im MVZ keine zahnärztliche Leitung vorhanden war. Der zahnärztliche Leiter H. war aufgrund eines Beschäftigungsverbots abwesend, und es wurde keine Vertretung ernannt. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, wer während dieser Zeit die zahnärztliche Leitung innehatte, was zu Unsicherheiten bezüglich der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen führte.
Gesetzliche und gerichtliche Anforderungen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Leitungsfunktion durch einen Zahnarzt nicht nur eine formale Position darstellt, sondern tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortung erfordert (BSG 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R). Diese Verantwortung muss aktiv ausgeübt werden, was aufgrund der Inaktivität von H. und der unzureichenden Vertretung im MVZ nicht gegeben war.
Auswirkungen auf die Abrechnung
Aufgrund der fehlenden zahnärztlichen Leitung wurden die abgerechneten Leistungen im fraglichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erbracht. Die Beklagte argumentierte, dass das MVZ trotzdem über eine Zulassung verfügte. Jedoch unterscheidet das Vertragszahnarztrecht klar zwischen dem Status und der Abrechnungsberechtigung. Das Vorhandensein einer zahnärztlichen Leitung ist eine weitere erforderliche Voraussetzung für die Abrechnungsberechtigung.
Fazit
Die Ablehnung des Antrags auf sachlich-rechnerische Berichtigung war rechtswidrig, da das MVZ der Klägerin im relevanten Zeitraum keine ordnungsgemäße zahnärztliche Leitung hatte. Dies stellt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen dar und legitimiert die Notwendigkeit einer Korrektur der Abrechnung. Eine Richtigstellung dient nicht der Bestrafung, sondern der Korrektur von rechtswidrigen Abrechnungen.