Für Dorn & Freudenberg Medizinwirtschaftsrecht steht die Mandantenzufriedenheit an erster Stelle
Im Vergleich zu Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen (BAG) bietet ein MVZ mehrere Vorteile:
Flexible Anstellung: In einem MVZ können beliebig viele Ärzte oder Psychotherapeuten als Angestellte tätig sein. Dies spiegelt den Trend wider, dass immer mehr Ärzte eine Anstellung der Selbstständigkeit vorziehen. Ein zugelassener Vertragsarzt hat die Möglichkeit, auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung zu verzichten, was in einer BAG nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein Vertragsarzt in einer BAG maximal drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen, während es in einem MVZ keine solche Begrenzung gibt.
Wachstum und Expansion: MVZ sind auf Wachstum ausgelegt, was die Realisierung von Kosteneinsparungen und Skaleneffekten ermöglicht. Es können unbegrenzt viele Filialen und Zweigstellen gegründet werden.
Bessere Work-Life-Balance: Durch die Anstellung sind flexible Arbeitsmodelle wie Teilzeit, Elternzeit, Urlaubsvertretung und Sabbatical möglich. Dies erleichtert den angestellten Ärzten, Beruf, Familie und Freizeit besser miteinander zu vereinbaren. Bei der Geburt eines Kindes haben angestellte Ärztinnen Anspruch auf Mutterschutz und Elterngeld, was die Attraktivität der Anstellung erhöht und bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte hilft.
Wirtschaftliche Sicherheit: Die Anstellung bietet Ärzten wirtschaftliche Planungssicherheit, sodass sie sich voll auf ihre medizinische Tätigkeit konzentrieren können. Im Gegensatz zu freiberuflichen Tätigkeiten tragen angestellte Ärzte kein unternehmerisches Risiko und erhalten ein festes Gehalt.
Ressourcenteilung: Die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Geräten führt zu Kosteneinsparungen. Zudem können Ärzte von Verwaltungsaufgaben entlastet werden.
Zulassungsunabhängigkeit: In einem MVZ ist nicht die persönliche Zulassung eines Arztes entscheidend. Das MVZ selbst erhält eine Zulassung, der mehrere Arztstellen zugeordnet werden können. Eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung bleibt im MVZ, sodass bei einem Ausscheiden als Gesellschafter lediglich die Vermögensbeteiligung veräußert wird. Die Zulassung kann dann mit angestellten Ärzten besetzt werden.
Beständigkeit des Namens: Der Name des MVZ ist unabhängig von den Ärzten und bleibt auch bei Wechseln und Nachfolgen bestehen.
Rechtsform: Ein MVZ kann in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, was bei einer BAG praktisch nicht möglich ist.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden:
Personengesellschaften: Dazu gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
In der Praxis werden die meisten MVZ entweder als GbR oder GmbH geführt. Ein MVZ, das als GbR oder PartG organisiert ist, kann gemäß dem Umwandlungsgesetz in eine MVZ-GmbH umgewandelt werden.
Für eine detaillierte Erläuterung der Rechtsformen GbR, PartG und GmbH verweisen wir auf unseren Rechtstipp (siehe Punkt 2).
Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen Akteuren ins Leben gerufen werden, darunter:
Wenn ein MVZ in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gegründet oder erweitert wird, kann eine bestehende Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG unter den Bedingungen von § 24 UmwStG ertragsteuerneutral eingebracht werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Hierbei müssen unter anderem Gesellschafterrechte am MVZ gewährt und wesentliche Betriebsgrundlagen eingebracht werden, zudem ist ein Antrag auf Buchwertfortführung erforderlich.
Wird das MVZ als GmbH betrieben, kann ebenfalls unter den Bedingungen von § 20 UmwStG eine Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG ertragsteuerlich eingebracht werden.
a. Voraussetzungen und Auswirkungen der Zulassung
Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, benötigt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Stuttgart eine Zulassung. Diese erfolgt für den Standort, an dem das MVZ niedergelassen ist.
Ein MVZ, dessen Ärzte im Arztregister eingetragen sind, kann sich um eine Zulassung bewerben. Über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ umfassen unter anderem:
Für zahnärztliche MVZ gelten spezielle Regelungen, die wir Ihnen gerne auf Anfrage erläutern.
Die Zulassung des MVZ führt dazu, dass die im MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der KV werden und das MVZ berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
b. Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich
Aufgrund der Bedarfsplanung kommt es häufig vor, dass bei der Gründung eines MVZ keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen. Für eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich gibt es je nach Einzelfall folgende Möglichkeiten:
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