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Rechtsanwalt Gründung und Umwandlung eines medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) Karlsruhe

Umfassende, spezialisierte Unterstützung im Medizinrecht von Gründungsberatung bis Vertretung, lokal und bundesweit.

Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Karlsruhe

Wir planen die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Laut gesetzlicher Definition handelt es sich dabei um ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte (m/w/d) tätig sind, die im Arztregister eingetragen sind und entweder als Angestellte oder Vertragsärzte arbeiten.
Der Zweck eines MVZ besteht darin, ambulante ärztliche Behandlungen anzubieten. Durch die Bündelung verschiedener medizinischer Fachrichtungen erhalten die Patienten eine interdisziplinäre Versorgung aus einer Hand.
Im Gegensatz zu traditionellen Praxisformen wie Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen die Praxisinhaber in der Regel persönlich die ärztliche Tätigkeit ausüben müssen, zeichnen sich MVZ besonders dadurch aus, dass die Inhaberschaft organisatorisch von der ärztlichen Behandlungstätigkeit getrennt ist.

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Vorteile eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Karlsruhe

Im Vergleich zu Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen (BAG) bietet ein MVZ mehrere Vorteile:

  1. Flexible Anstellung: In einem MVZ können beliebig viele Ärzte oder Psychotherapeuten als Angestellte tätig sein. Dies spiegelt den Trend wider, dass immer mehr Ärzte eine Anstellung der Selbstständigkeit vorziehen. Ein zugelassener Vertragsarzt hat die Möglichkeit, auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung zu verzichten, was in einer BAG nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein Vertragsarzt in einer BAG maximal drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen, während es in einem MVZ keine solche Begrenzung gibt.

  2. Wachstum und Expansion: MVZ sind auf Wachstum ausgelegt, was die Realisierung von Kosteneinsparungen und Skaleneffekten ermöglicht. Es können unbegrenzt viele Filialen und Zweigstellen gegründet werden.

  3. Bessere Work-Life-Balance: Durch die Anstellung sind flexible Arbeitsmodelle wie Teilzeit, Elternzeit, Urlaubsvertretung und Sabbatical möglich. Dies erleichtert den angestellten Ärzten, Beruf, Familie und Freizeit besser miteinander zu vereinbaren. Bei der Geburt eines Kindes haben angestellte Ärztinnen Anspruch auf Mutterschutz und Elterngeld, was die Attraktivität der Anstellung erhöht und bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte hilft.

  4. Wirtschaftliche Sicherheit: Die Anstellung bietet Ärzten wirtschaftliche Planungssicherheit, sodass sie sich voll auf ihre medizinische Tätigkeit konzentrieren können. Im Gegensatz zu freiberuflichen Tätigkeiten tragen angestellte Ärzte kein unternehmerisches Risiko und erhalten ein festes Gehalt.

  5. Ressourcenteilung: Die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Geräten führt zu Kosteneinsparungen. Zudem können Ärzte von Verwaltungsaufgaben entlastet werden.

  6. Zulassungsunabhängigkeit: In einem MVZ ist nicht die persönliche Zulassung eines Arztes entscheidend. Das MVZ selbst erhält eine Zulassung, der mehrere Arztstellen zugeordnet werden können. Eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung bleibt im MVZ, sodass bei einem Ausscheiden als Gesellschafter lediglich die Vermögensbeteiligung veräußert wird. Die Zulassung kann dann mit angestellten Ärzten besetzt werden.

  7. Beständigkeit des Namens: Der Name des MVZ ist unabhängig von den Ärzten und bleibt auch bei Wechseln und Nachfolgen bestehen.

  8. Rechtsform: Ein MVZ kann in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, was bei einer BAG praktisch nicht möglich ist.

Rechtsformen für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) in Karlsruhe

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden:

  1. Personengesellschaften: Dazu gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

  2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  3. Eingetragene Genossenschaft (eG)

  4. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen

In der Praxis werden die meisten MVZ entweder als GbR oder GmbH geführt. Ein MVZ, das als GbR oder PartG organisiert ist, kann gemäß dem Umwandlungsgesetz in eine MVZ-GmbH umgewandelt werden.

Für eine detaillierte Erläuterung der Rechtsformen GbR, PartG und GmbH verweisen wir auf unseren Rechtstipp (siehe Punkt 2).

Wer kann ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Karlsruhe gründen?

Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen Akteuren ins Leben gerufen werden, darunter:

  • Zugelassene Ärzte
  • Zugelassene Krankenhäuser
  • Anbieter nichtärztlicher Dialyseleistungen
  • Anerkannte Praxisnetze
  • Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kommunen

Wenn ein MVZ in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gegründet oder erweitert wird, kann eine bestehende Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG unter den Bedingungen von § 24 UmwStG ertragsteuerneutral eingebracht werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Hierbei müssen unter anderem Gesellschafterrechte am MVZ gewährt und wesentliche Betriebsgrundlagen eingebracht werden, zudem ist ein Antrag auf Buchwertfortführung erforderlich.

Wird das MVZ als GmbH betrieben, kann ebenfalls unter den Bedingungen von § 20 UmwStG eine Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG ertragsteuerlich eingebracht werden.

Wer kann in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Karlsruhe arbeiten?

In einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) können Fachärzte mit verschiedenen Spezialisierungen oder aus derselben Fachrichtung tätig sein. Die Ärzte haben die Möglichkeit, sowohl als Vertragsärzte als auch als angestellte Ärzte im MVZ zu arbeiten.
Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Ärzte, die als angestellte Ärzte im MVZ arbeiten können. Allerdings muss die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ von einem Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Ärztliche Leitung des MVZ in Karlsruhe

Das MVZ sucht eine Führungsperson mit ärztlicher Qualifikation (m/w/d). Diese Person muss entweder als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt im MVZ tätig sein und in medizinischen Entscheidungen autonom handeln können.
Wenn in einem MVZ verschiedene Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind, zusammenarbeiten, ist auch eine gemeinsame Leitung möglich und wünschenswert.

KV-Zulassung des MVZ in Karlsruhe

a. Voraussetzungen und Auswirkungen der Zulassung

Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, benötigt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Karlsruhe eine Zulassung. Diese erfolgt für den Standort, an dem das MVZ niedergelassen ist.

Ein MVZ, dessen Ärzte im Arztregister eingetragen sind, kann sich um eine Zulassung bewerben. Über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ umfassen unter anderem:

  • Gründung durch einen berechtigten Gründer (siehe oben unter 3.)
  • Auswahl einer zulässigen Rechtsform (siehe oben unter 4.)
  • Ärztliche oder kooperative Leitung (siehe oben unter 6.)
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen
  • Arztregisterauszüge
  • (Arbeits-)Verträge mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten im MVZ
  • Vorlage des Gesellschaftsvertrags
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei einer GmbH: Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung anderweitiger Sicherheit nach § 232 BGB durch alle Gesellschafter (Gründer) für die Forderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ.

Für zahnärztliche MVZ gelten spezielle Regelungen, die wir Ihnen gerne auf Anfrage erläutern.

Die Zulassung des MVZ führt dazu, dass die im MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der KV werden und das MVZ berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

b. Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich

Aufgrund der Bedarfsplanung kommt es häufig vor, dass bei der Gründung eines MVZ keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen. Für eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich gibt es je nach Einzelfall folgende Möglichkeiten:

  • Ein Vertragsarzt arbeitet im MVZ in seiner Funktion als Vertragsarzt.
  • Zulassungsverzicht: Ein Arzt gibt seine Zulassung auf, um als angestellter Arzt im MVZ zu arbeiten und bringt seine Arztpraxis in das MVZ ein. Die Mindestanstellungszeit beträgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) drei Jahre. Aktuelle Rechtsprechung des BSG bringt jedoch Unsicherheiten mit sich, wenn der Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet, gleichzeitig beherrschender Gesellschafter des MVZ wird. Es muss auch das Schicksal der Genehmigungen für die Anstellung des Arztes geregelt werden.
  • Nachbesetzung: Es wird ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt, und das MVZ bewirbt sich um die Besetzung des Vertragsarztsitzes.
  • Sonderbedarf: Es wird eine Zulassung für einen Sonderbedarf oder eine Anstellung aufgrund eines Sonderbedarfs beantragt.

Anwaltliche Unterstützung bei der Gründung

Bei der Gründung eines MVZ in Karlsruhe müssen zahlreiche medizinrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte begleiten Sie gerne auf diesem Weg.

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