a. Voraussetzungen und Auswirkungen der Zulassung
Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, benötigt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Karlsruhe eine Zulassung. Diese erfolgt für den Standort, an dem das MVZ niedergelassen ist.
Ein MVZ, dessen Ärzte im Arztregister eingetragen sind, kann sich um eine Zulassung bewerben. Über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ umfassen unter anderem:
- Gründung durch einen berechtigten Gründer (siehe oben unter 3.)
- Auswahl einer zulässigen Rechtsform (siehe oben unter 4.)
- Ärztliche oder kooperative Leitung (siehe oben unter 6.)
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen
- Arztregisterauszüge
- (Arbeits-)Verträge mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten im MVZ
- Vorlage des Gesellschaftsvertrags
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Bei einer GmbH: Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung anderweitiger Sicherheit nach § 232 BGB durch alle Gesellschafter (Gründer) für die Forderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ.
Für zahnärztliche MVZ gelten spezielle Regelungen, die wir Ihnen gerne auf Anfrage erläutern.
Die Zulassung des MVZ führt dazu, dass die im MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der KV werden und das MVZ berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
b. Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich
Aufgrund der Bedarfsplanung kommt es häufig vor, dass bei der Gründung eines MVZ keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen. Für eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich gibt es je nach Einzelfall folgende Möglichkeiten:
- Ein Vertragsarzt arbeitet im MVZ in seiner Funktion als Vertragsarzt.
- Zulassungsverzicht: Ein Arzt gibt seine Zulassung auf, um als angestellter Arzt im MVZ zu arbeiten und bringt seine Arztpraxis in das MVZ ein. Die Mindestanstellungszeit beträgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) drei Jahre. Aktuelle Rechtsprechung des BSG bringt jedoch Unsicherheiten mit sich, wenn der Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet, gleichzeitig beherrschender Gesellschafter des MVZ wird. Es muss auch das Schicksal der Genehmigungen für die Anstellung des Arztes geregelt werden.
- Nachbesetzung: Es wird ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt, und das MVZ bewirbt sich um die Besetzung des Vertragsarztsitzes.
- Sonderbedarf: Es wird eine Zulassung für einen Sonderbedarf oder eine Anstellung aufgrund eines Sonderbedarfs beantragt.