Die Verträge, mit denen Ärzte konfrontiert werden, sind sehr unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Dabei spielen etwa die Praxisform, der Standort der Praxis und die Fachrichtung des Arztes eine Rolle. Verträge können insbesondere die Praxisgründung, den Praxisverkauf, die Anstellung von Ärzten oder die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern (wie z. B. der Praxis-Mietvertrag) regeln. Entsprechend komplex sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die diese Verträge beeinflussen.
Speziell bei der Gründung einer Arztpraxis bieten sich mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise bei der Gründung einer Einzelpraxis als Freiberufler, bei der Bildung einer Gemeinschaftspraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), oder bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Form einer GbR oder GmbH.
Jede dieser Formen hat ihre eigenen spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen, die in den entsprechenden Verträgen abgebildet werden müssen.
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über Ihre Möglichkeiten in den jeweiligen Praxisformen:
Einzelpraxis
Die Einzelpraxis ist die traditionelle und am weitesten verbreitete Praxisform unter Ärzten. In dieser Konstellation betreibt der Arzt seine Praxis allein und trägt die volle Verantwortung für seine ärztlichen Entscheidungen und die Betriebsführung.
Im rechtlichen Kontext wird die Einzelpraxis in Deutschland stets in Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit geführt.
In Bezug auf das Zulassungsrecht muss der Arzt eine Zulassung vom zuständigen Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) seines Landes erhalten, um Leistungen für gesetzlich Versicherte abrechnen zu können. Überdies muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung zu erhalten, einschließlich der Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung.
In einer Einzelpraxis ist der Arzt auch dafür verantwortlich, Verträge mit Mitarbeitern, Lieferanten und Dienstleistern zu schließen. Diese Verträge müssen sorgfältig gestaltet werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Interessen des Arztes zu schützen.
Im Vergleich zu anderen Praxisformen bietet die Einzelpraxis eine größere Autonomie und Flexibilität, bringt jedoch auch eine größere Verantwortung und ein höheres Risiko mit sich. Daher ist es wichtig, dass Ärzte, die eine Einzelpraxis betreiben oder planen, sich gründlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vertragslandschaft informieren und professionellen rechtlichen Rat einholen.
Praxisgemeinschaft
Bei einer Praxisgemeinschaft handelt es sich um eine Form der Zusammenarbeit zwischen Ärzten, bei der sie bestimmte Ressourcen wie Praxisräume, Geräte und Personal gemeinsam nutzen, aber dennoch eigenständig und unabhängig voneinander arbeiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vertragslandschaft für eine Praxisgemeinschaft werden durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt.
- Gesellschaftsrechtliche Regelungen: Eine Praxisgemeinschaft wird regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Die Gründung und Führung einer solchen Gesellschaft erfordert einen auf die Praxisgemeinschaft abgestimmten Gesellschaftsvertrag.
- Vertragsarztrecht: Ärzte, die in einer Praxisgemeinschaft zusammenarbeiten und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, unterliegen den Regelungen des Vertragsarztrechts. Hierzu gehören Fragen der Zulassung als Vertragsarzt, der Abrechnung von Leistungen, und der Einhaltung von vertragsärztlichen Vorgaben.
- Datenschutz: In einer Praxisgemeinschaft müssen die Ärzte die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Dies betrifft den Umgang mit Patientendaten, die IT-Sicherheit und die Dokumentation von Einwilligungen.
- Kooperationsvereinbarungen: Um die Zusammenarbeit in einer Praxisgemeinschaft zu regeln, können die Ärzte weitere Vereinbarungen treffen. Dies kann beispielsweise die Aufteilung der Kosten, die Organisation des Praxisbetriebs, die Urlaubsregelung oder die Vertretungsregelungen betreffen.
Berufsausübungsgesellschaft (BAG) (früher Gemeinschaftspraxis)
Die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) ist eine weitere gängige Praxisform, die mehrere Ärzte unterschiedlicher oder gleicher Fachrichtungen ermöglicht, ihre Tätigkeiten innerhalb einer gesetzlich anerkannten Gesellschaftsform zu bündeln. Diese Struktur ermöglicht eine gemeinsame Patientenbetreuung und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Personal.
Nach aktueller Rechtslage stehen in der Regel die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaft nach dem PartGG zur Verfügung.
Sie erfordert jedoch auch eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllt sind und dass die Interessen aller Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind eine spezifische Praxisform, bei der Ärzte in einer institutionellen Struktur zusammenarbeiten. MVZ können entweder in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als ärztlicher Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) organisiert sein.
Rechtlich gesehen unterliegen MVZ den Regelungen des Gesellschaftsrechts sowie den Bestimmungen des Vertragsarztrechts und des ärztlichen Berufsrechts. Die Gründung eines MVZ erfordert eine Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) . Hierbei müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. die ärztliche Leitung des MVZ und die Einhaltung der zulassungsrechtlichen Bestimmungen.
Die ärztliche Berufsausübung im MVZ unterliegt den gleichen Anforderungen wie in anderen Praxisformen, einschließlich der Erfüllung der fachlichen und qualitativen Standards.
MVZ können sowohl allgemeinmedizinische Leistungen als auch andere fachärztliche Leistungen anbieten. Bei der Beschäftigung von Ärzten im MVZ sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu gehören Fragen der Anstellung, Vergütung, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche. Zudem sind auch Haftungsfragen und Versicherungsaspekte relevant, um den angestellten Ärzten ausreichenden Schutz zu gewährleisten.
Fachübergreifend müssen alle relevanten Verträge, die Anforderungen an Datenschutz und die Datensicherheit berücksichtigen. Als medizinische Einrichtungen müssen MVZ die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten und sicherstellen, dass persönliche Daten, wie Patientendaten angemessen geschützt sind.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vertragslandschaft bei MVZ sind komplex und erfordern eine fundierte Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist ratsam, sich bei der Gründung und Führung eines MVZ von unseren erfahrenen Rechtsanwälten beraten zu lassen, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.