Dorn & Freudenberg Medizinwirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Gründung und Umwandlung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Frankfurt

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Wir wollen ein MVZ gründen!

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind laut gesetzlicher Definition ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte (m/w/d) tätig sind, die im Arztregister eingetragen sind und entweder als Angestellte oder Vertragsärzte arbeiten.

Der Zweck eines MVZ besteht darin, ambulante ärztliche Behandlungen zu erbringen. Durch die Bündelung verschiedener medizinischer Fachrichtungen in einem MVZ erhalten die Patienten eine interdisziplinäre Versorgung aus einer Hand.

Im Gegensatz zu klassischen Teilnahmeformen, wie Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen die Praxisinhaber in der Regel die ärztliche Tätigkeit persönlich ausüben müssen, zeichnen sich MVZ insbesondere dadurch aus, dass die Inhaberschaft organisatorisch von der ärztlichen Behandlungstätigkeit getrennt ist.

Was sind die Vorteile eines MVZ?

Verglichen mit einer Einzelpraxis oder einer Gemeinschaftspraxis (BAG) bieten MVZ mehrere Vorteile:

  1. In MVZ können grundsätzlich beliebig viele Ärzte oder Psychotherapeuten als Angestellte arbeiten. Dies entspricht dem Trend, dass immer mehr Ärzte eine Anstellung statt der Selbstständigkeit bevorzugen. Ein zugelassener Vertragsarzt kann auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung verzichten und als angestellter Arzt arbeiten. Eine solche Möglichkeit besteht in einer BAG nicht. Zudem kann jeder Vertragsarzt in einer BAG nur maximal drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen, während es in einem MVZ keine solche Beschränkung gibt.
  2. Das MVZ ist darauf ausgelegt, zu wachsen und sich zu expandieren. Dadurch können Kostenoptimierungen und Skaleneffekte realisiert werden. Es können beliebig viele Filialen und Zweigstellen gegründet werden.
  3. Durch die Anstellung sind flexible Arbeitsmodelle möglich, wie Teilzeit, Elternzeit, Urlaubsvertretung und Sabbatical. Dies ermöglicht den angestellten Ärzten eine bessere Work-Life-Balance, da Beruf, Familie und Freizeit besser miteinander vereinbart werden können. Bei Geburt eines Kindes genießt eine angestellte Ärztin Mutterschutz und erhält Elterngeld. Diese Vorzüge helfen den Inhabern auch bei der Einstellung von neuen Fachkräften.
  4. Eine Anstellung bietet dem Arzt wirtschaftliche Planungssicherheit, sodass er sich voll auf seine medizinische Tätigkeit konzentrieren kann. Im Gegensatz zu einer freiberuflichen Tätigkeit trägt der Angestellte kein unternehmerisches Risiko, sondern erhält ein festes Gehalt.
  5. Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Räumlichkeiten, Personal und Geräte kann zu Kosteneinsparungen führen. Durch die Organisation des MVZ können Ärzte von Verwaltungsaufgaben entlastet werden.
  6. In einem MVZ ist nicht die persönliche Zulassung eines Arztes ausschlaggebend. Das MVZ selbst erhält eine Zulassung, der mehrere Arztstellen zugeordnet werden können. Eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung verbleibt im MVZ. Scheidet dieser als Gesellschafter des MVZ aus, veräußert er nur seine Vermögensbeteiligung am MVZ. Die Zulassung kann dann mit angestellten Ärzten besetzt werden.
  7. Der Name des MVZ ist unabhängig von den Ärzten und bleibt auch bei Wechseln und Nachfolgen bestehen.
  8. Das MVZ kann in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, was bei einer BAG praktisch nicht möglich ist.

Welche Rechtsform für das MVZ?

Es besteht die Möglichkeit, ein medizinisches Versorgungszentrum in den folgenden Rechtsformen zu gründen:

  1. Personengesellschaft, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
  2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  3. eingetragene Genossenschaft (eG), oder
  4. öffentliche rechtliche Rechtsformen.

In der Praxis werden die meisten MVZ als GbR oder GmbH geführt. Ein MVZ, das als GbR oder PartG organisiert ist, kann gemäß dem Umwandlungsgesetz in eine MVZ-GmbH umgewandelt werden.

Eine Erläuterung der Rechtsformen GbR, PartG und GmbH finden Sie in diesem Rechtstipp (dort unter Punkt 2).

Wer kann ein MVZ gründen?

Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen Akteuren gegründet werden:

  1. von zugelassenen Ärzten,
  2. von zugelassenen Krankenhäusern,
  3. von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen,
  4. von anerkannten Praxisnetzen,
  5. von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder
  6. von Kommunen.

Wenn ein medizinisches Versorgungszentrum in Form einer GbR oder PartG gegründet oder erweitert wird, kann eine bestehende Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG unter den Bedingungen von § 24 UmwStG ertragsteuerneutral eingebracht werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Dafür müssen unter anderem Gesellschafterrechte am medizinischen Versorgungszentrum gewährt werden, wesentliche Betriebsgrundlagen in das medizinische Versorgungszentrum eingebracht werden und ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden.

Wenn das medizinische Versorgungszentrum als GmbH betrieben wird, kann ebenfalls unter den Bedingungen von § 20 UmwStG eine Einzelpraxis oder das Betriebsvermögen einer BAG ertragsteuerlich eingebracht werden.

Wer kann in einem MVZ arbeiten?

  1. In einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) können Fachärzte mit verschiedenen Spezialisierungen oder aus derselben Fachrichtung tätig sein.
  2. Die Ärzte haben die Möglichkeit, sowohl als Vertragsärzte als auch als angestellte Ärzte im MVZ zu arbeiten.
  3. Es gibt keine Grenze für die Anzahl der Ärzte, die als angestellte Ärzte im MVZ arbeiten können. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ muss jedoch von einem Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Ärztliche Leitung

  1. Das MVZ sucht eine Führungsperson mit ärztlicher Qualifikation (m/w/d). Diese Person muss entweder als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt im MVZ tätig sein und in medizinischen Entscheidungen autonom handeln können.
  2. Wenn in einem MVZ verschiedene Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind, zusammenarbeiten, ist auch eine gemeinsame Leitung möglich und wünschenswert.

KV-Zulassung des MVZ

a. Voraussetzungen und Auswirkungen der Zulassung

Damit ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, ist eine Zulassung erforderlich. Die Zulassung erfolgt für den Ort, an dem das MVZ niedergelassen ist.

Ein MVZ, dessen Ärzte im Arztregister eingetragen sind, kann sich um eine Zulassung bewerben. Über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss der entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ umfassen unter anderem:

  1. Gründung durch einen berechtigten Gründer (siehe oben unter 3.),
  2. Auswahl einer zulässigen Rechtsform (siehe oben unter 4.),
  3. >li>ärztliche oder kooperative Leitung (siehe oben unter 6.),
  4. Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen,
  5. Arztregisterauszüge,
  6. (Arbeits)Verträge mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten im MVZ,
  7. Vorlage des Gesellschaftsvertrags,
  8. Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,
  9. bei einer GmbH: Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung anderweitiger Sicherheit nach § 232 BGB durch alle Gesellschafter (Gründer) für die Forderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ.

Spezialregelungen gelten für zahnärztliche MVZ, die wir Ihnen gerne auf Nachfrage mitteilen.

Die Zulassung eines MVZ führt dazu, dass die im MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der KV werden und das MVZ berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

b. Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich

Aufgrund der Bedarfsplanung kommt es in der Praxis häufig vor, dass bei Gründung eines MVZ keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen. Für eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich gibt es je nach Einzelfall folgende Möglichkeiten:

  1. Ein Vertragsarzt arbeitet im MVZ in seiner Funktion als Vertragsarzt.
  2. Zulassungsverzicht: Ein Arzt gibt seine Zulassung auf, um als angestellter Arzt im MVZ zu arbeiten und bringt seine Arztpraxis in das MVZ ein. Die Mindestanstellungszeit beträgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) drei Jahre. Aufgrund neuer Rechtsprechung des BSG bestehen Unsicherheiten, wenn der Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet, gleichzeitig beherrschender Gesellschafter des MVZ wird. Es muss auch das Schicksal der Genehmigungen für die Anstellung des Arztes geregelt werden.
  3. Nachbesetzung: Es wird ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt und das MVZ bewirbt sich um die Besetzung des Vertragsarztsitzes.
  4. Sonderbedarf: Es wird eine Zulassung für einen Sonderbedarf oder eine Anstellung aufgrund eines Sonderbedarfs beantragt.

Anwaltliche Unterstützung bei der Gründung

Bei der Gründung eines MVZ müssen viele medizinrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte begleiten Sie gerne auf diesem Weg.

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