Sollten Sie keine Übereinkunft mit den anderen Gesellschaftern erzielen, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der BAG eigenständig durch Kündigung zu beenden.
a. Grund für die Kündigung
In der Regel enthalten die Verträge von BAGs eine Bestimmung, die ein ordentliches Kündigungsrecht vorsieht. In diesem Kontext sollte geprüft werden, ob dieses Recht möglicherweise für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt ist und ob diese Aussetzung rechtlich haltbar ist. Sollte der Gesellschaftsvertrag keine Angaben zum ordentlichen Kündigungsrecht machen, greifen die gesetzlichen Bestimmungen.
Es kann auch ein außerordentliches Kündigungsrecht vorliegen, insbesondere wenn dem ausscheidenden Gesellschafter eine Fortführung der Gesellschaft unter den aktuellen Umständen nicht mehr zumutbar ist. Oftmals führt der Gesellschaftsvertrag Gründe auf, die als ausreichend wichtig für eine außerordentliche Kündigung gelten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
b. Fristen für die Kündigung
Ordentliche Kündigungsrechte sind an bestimmte Fristen gebunden. Hierbei ist zuerst der Gesellschaftsvertrag zu prüfen. Übermäßig lange Kündigungsfristen können als ungültig betrachtet werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Fristen festgelegt sind oder diese als ungültig gelten, sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel nicht an Fristen gebunden und kann daher sofort wirksam werden.
c. Verfassen eines Kündigungsschreibens
Normalerweise legt der Gesellschaftsvertrag fest, wie ein Kündigungsschreiben zu verfassen ist und an wen es gerichtet werden soll. Es ist wichtig, dass derjenige, der kündigt, diese Anforderungen einhält und zusätzlich gewährleistet, dass der Erhalt der Kündigung nachweisbar ist, beispielsweise durch ein Einschreiben, einen Kurierdienst oder eine Übergabe vor Zeugen.
d. Verlassen der Gesellschaft
Üblicherweise führt eine Kündigung dazu, dass die betreffende Gesellschaft nicht aufgelöst wird, sondern weitergeführt wird, wobei der Kündigende die Gesellschaft verlässt.
e. Abfindung
Als Ausgleich für den Verlust seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft erhält die ausscheidende Person eine Abfindung. Die Details bezüglich der Höhe und der Zahlungsbedingungen der Abfindung werden normalerweise im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die Abfindung zu Ungunsten des Ausscheidenden einschränken können, ist es ratsam, die Rechtsprechung zu konsultieren, um die Gültigkeit solcher Einschränkungen zu überprüfen.
g. Fortdauernde Haftung
Nach § 160 HGB haftet eine ausscheidende Person fünf Jahre lang für bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Abhängig von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, kann die ausscheidende Person jedoch eine Entlastung von diesen Verbindlichkeiten fordern.
h. Wettbewerbsbeschränkungen
Oft enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot oder einer Patientenschutzklausel. Diese sollten von der ausscheidenden Person beachtet werden, um die Zahlung einer Vertragsstrafe oder Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Es ist stets empfehlenswert, solche Wettbewerbsverbote auf ihre rechtliche Gültigkeit hin zu überprüfen, besonders wenn sie eine unangemessene Benachteiligung der ausscheidenden Person darstellen könnten.