Nachrangregelung für MVZ gilt nicht bei Auswahl nach Entsperrung des Planungsbereichs

Das Bundessozialgericht entschied am 25.10.2023, dass die Nachrangregelung für MVZ nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht auf die Vergabe von Zulassungen nach einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs anwendbar ist. Dies könnte die Wettbewerbsbedingungen zwischen MVZ und Vertragsärzten beeinflussen und betont die Notwendigkeit einer genauen rechtlichen Auslegung.

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