Nachrangregelung für MVZ gilt nicht bei Auswahl nach Entsperrung des Planungsbereichs

Das Bundessozialgericht entschied am 25.10.2023, dass die Nachrangregelung für MVZ nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht auf die Vergabe von Zulassungen nach einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs anwendbar ist. Dies könnte die Wettbewerbsbedingungen zwischen MVZ und Vertragsärzten beeinflussen und betont die Notwendigkeit einer genauen rechtlichen Auslegung.

Das MVZ hat keinen Honoraranspruch ohne einen ärztlichen Leiter

Das Vorhandensein eines ärztlichen Leiters ist für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entscheidend, um Honorarverluste zu vermeiden. Gemäß einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts München kann ein MVZ ohne ärztlichen Leiter keine Leistungen abrechnen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, einen Stellvertreter zu benennen, der im Falle der Abwesenheit die ärztliche Leitung kommissarisch übernehmen kann.

Dienstvertrag des Geschäftsführers einer MVZ-GmbH

Alles über die Rolle des Geschäftsführers im MVZ: von rechtlichen Aspekten bis zur Vertragsausgestaltung. Erfahren Sie, wie wir Ihnen bei der Erstellung und Prüfung von Geschäftsführerverträgen helfen können.

Verkauf des Patientenstamms

Die Patientenkartei ist ein zentraler Wertgegenstand in Arztpraxen. Ein isolierter Verkauf des Patientenstamms verstößt gegen Gesetze. Wir bieten Beratung für Praxisübergaben, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Gründung & Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis (BAG) von (Zahn)Ärzten

Selbstständigkeit als (Zahn)Arzt? Entdecken Sie die Vorteile der Gründung einer Gemeinschaftspraxis (BAG). Dieser Fachbeitrag führt Sie durch rechtliche Aspekte wie Gesellschaftsvertrag, Rechtsformwahl und Haftungsfragen und unterstreicht die Wichtigkeit einer sachkundigen Beratung. Ideal für (Zahn)Ärzte, die mehr Freiheit und finanzielle Möglichkeiten suchen.

Verträge für Ärzte

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Medizinrecht

Stellen Sie Ihre Arztpraxis rechtlich sicher auf: Gründung, Übernahme, Optimierung – wir unterstützen Sie in den wirtschaftlichen Belangen des Medizinrechts.